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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der MS RHEINLAND IMMOBILIEN GmbH
1. Geschäftsgegenstände sind der Nachweis der Gelegenheit zum
Abschluß eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages
über bebaute und unbebaute Liegenschaften, insbesondere Industrie-
und Gewerbeobjekte, Renditeobjekte, Wohngebäude, land- und forstwirtschaftliche
Liegenschaften sowie über Wohnräume und gewerbliche Räume, insbesondere
Bürohäuser, Büroetagen, Ladenlokale, Produktions- und Lagerhallen
und ferner auch über Unternehmen und über Beteiligungen an Unternehmen
sowie jeweils den Erwerb, die Verwaltung, Veräusserung, Vermietung
und sonstige Verwertung; des weiteren über Finanzierungen jeglicher
Art, Kapitalanlagen und steuerbegünstigte Anlagebeteiligungen.
2. Alle Angebote sind für uns unverbindlich und freibleibend.
Für die Richtigkeit und Voll- ständigkeit wird keine Gewähr übernommen,
weil sie auf den von unseren Auftraggebern erteilten Auskünften
beruhen. Bei allen Angeboten und Mitteilungen sind Irrtum und
Zwischenverwertung ausdrücklich vorbehalten.
3. Schadenersatzansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen,
sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten
unsererseits beruhen.
4. Sind wir für den Auftraggeber als Nachweismakler tätig, so
schuldet der Auftraggeber auch dann die Provision, wenn er unerlaubterweise
den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser
den Hauptvertrag abschließt.
5. Ist einem Interessenten die Miet-, Pacht- oder Kaufmöglichkeit eines
durch uns nachge- wiesenen Objektes bereits bekannt, so hat er dies dem Makler
unverzüglich mitzuteilen und in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
6. Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.
7. Als Maklerprovision sind bei An- und Verkauf von Immobilien,
sofern im Angebot nicht anders vermerkt, vom Auftraggeber 3 %
der Kaufsumme zzgl. Mehrwertsteuer (siehe Ziff. 17) zu zahlen.
Erfolgt der An- und Verkauf auf Rentenbasis, gelten als Kaufpreis
die gemäß der Kostenordnung kapitalisierten Rentenleistungen zzgl.
eines eventuellen Festkaufpreisanteils. Für anläßlich des Vertrages
verkauftes Zubehör, Einbauten und/oder Möbel, wird der gleiche
Provisionssatz erhoben. Die entsprechende Provisionsregelung gilt
auch dann, wenn statt des nachgewiesenen oder vermittelten Geschäfts
ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft abgeschlossen wird,
wie z.B. der Erwerb von Erbbaurechten und Optionen, Einbringen
eines Grundstücks in eine Gesellschaft o.ä.
Die Provision, die aus der Gesamtkaufsumme entsteht, ist verdient
und zahlbar bei Abschluss des Kaufvertrages. Die Provisionspflicht
entfällt nicht, wenn die Übertragung des Verfügungsrechts an einem
Grundstück in anderer Rechtsform als durch Vertrag geschieht oder
wenn dritte Personen ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht
ausüben.
8. Bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten beträgt
die Provision 3 % zzgl. Mehrwertsteuer (siehe Ziff. 17) vom Kaufpreis.
Ist ein Kaufpreis nicht vereinbart, tritt an dessen Stelle der
25-fache Jahreserbbauzins.
9. Für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum
Abschluß von Finanzierungen ist eine Provision von 1,5 % zzgl.
Mehrwertsteuer (siehe Ziff. 17) der Darlehenssumme, für die Vermittlung
und den Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb von Kapitalanlagen
und Anlage- beteiligungen eine Provision in Höhe von 3 % des Anlagebetrages
zzgl. Mehrwertsteuer (siehe Ziff. 17) zu zahlen.
10. Für die Vermittlung von gewerblichen Miet-, Pacht- und vergleichbaren
Nutzungsverträgen sowie für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
derartiger Verträge hat der Auftrag- geber bei Verträgen mit einer Laufzeit
bis zu 5 Jahren eine Provision von zwei Monatsmieten zzgl. Mehrwertsteuer
(siehe Ziff. 17) zu zahlen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als
5 Jahren hat der Auftraggeber eine Provision in Höhe von vier Monatsmieten
zzgl. Mehrwert- steuer (siehe Ziff. 17) zu zahlen.
Bei Vereinbarung einer Staffelmiete in gewerblichen Miet-, Pacht- und
vergleichbaren Verträgen wird die Provision nach der monatlichen
Durchschnittsmiete der Gesamtlaufzeit berechnet.
11. Wird in einem gewerblichen Miet-, Pacht- oder vergleichbaren Nutzungsverträgen
mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren ein Optionsrecht eingeräumt,
welches die Vertragszeit bei Ausübung auf insgesamt über 5 Jahre
verlängert, so ist eine weitere Provision von 2 Monatsmieten zzgl.
Mehrwertsteuer (siehe Ziff. 17) zu entrichten. Die Gesamtsumme
der Provision aus Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrag inklusive
Optionsrecht darf vier Monatsmieten zzgl. Mehrwert- steuer (siehe
Ziff. 17) nicht überschreiten.
12. In dem Fall, dass ein Miet-, Pacht- oder ähnlicher Nutzungsvertrag
zu einem Ankauf der angebotenen Immobilie führt oder ein Verkaufsangebot
zu einer ganzen oder teilweisen Anmietung der Immobilie führt,
gelten die jeweils für den tatsächlichen Vorgang vermerkten Provisionssätze.
13. Für die Vermittlung von Wohnmietraum sowie für den Nachweis
der Gelegenheit zum Abschluß eines solchen Vertrages hat der Auftraggeber
eine Provision von 2 Nettomonats- mieten (bzw. 1,5 Bruttomonatsmieten
bei Möbliertvermietung) zzgl. Mehrwertsteuer (siehe Ziff. 17)
zu zahlen.
14. Führt der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß oder die Vermittlung
eines Kauf-, Miet-, Pacht- oder ähnlichem Nutzungsvertrag durch unsere
maßgebliche Mitwirkung zu einer Erweiterung des Angebots, so errechnet sich
der Gesamtprovisionsanspruch aus der Summe der zu Stande gekommenen Verträge.
15. Für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum
Abschluß eines Vor- oder Ankaufsrechtes wird eine Provision in
Höhe von 1,5 % zzgl. Mehrwertsteuer (siehe Ziff. 17) des Verkehrswertes
des Gesamtobjektes, bei Ausübung des Vorkaufsrechts weitere 3
% des Kaufpreises erhoben.
16. Für die Reservierung eines der von uns angebotenen Geschäftsgegenstände,
wie z.B. die Reservierung eines Grundstücks, ist vom Auftraggeber
eine Provision in Höhe von 1 % zzgl. Mehrwertsteuer (siehe Ziff.
17) des Kaufpreises zu zahlen. Sollte es dann zum Kauf bzw. Verkauf
kommen, wird die Reservierungsprovision mit der Kaufs- bzw. Verkaufsprovision
verrechnet.
17. Die Erhebung und Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt generell nach
dem jeweils bei Fälligkeit gültigen Mehrwertsteuersatz. Bei Änderungen des
Mehrwertsteuersatzes gilt der bei Fälligkeit gültige Satz.
18. Die Maklerprovision ist verdient, sobald durch unsere Vermittlung
oder aufgrund unseres Nachweises ein Vertrag zustande gekommen
ist. Es genügt, wenn unsere Tätigkeit zum Abschluß des Vertrages
mit ursächlich gewesen ist. Die Provision ist mit dem Abschluß
des Vertrages fällig. Sie ist zahlbar binnen 14 Tage nach Rechnungserteilung.
Bei Verzug wird ein Zins von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank berechnet.
19. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der
abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung
erlischt oder aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes oder sonstiger
Gründe entfällt oder nicht erfüllt wird.
Die Provisionspflicht entfällt jedoch dann, wenn für die Wirksamkeit
des Vertrages die erforderliche behördliche Genehmigung nicht
erteilt oder ein Vertrag nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen
wirksam angefochten wird.
Für nicht in unseren Geschäftsräumen abgeschlossene
Verträge über Vermittlungsaufträge
gilt ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen. Für den Fall
des Rücktritts vereinbarte Aufwandsent-schädigungsregelungen
bleiben von diesem Rücktrittsrecht unberührt.
20. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns alle Angaben, die
wir für die Durchführung des Auftrags benötigen, vollständig und
richtig zu erteilen. Ferner hat uns der Auftraggeber über den Vertragsabschluß
zu informieren und über alle vertraglichen Nebenabreden Informationen
zu erteilen.
21. Sobald ein uns erteilter Auftrag gegenstandslos wird, ist
der Auftraggeber verpflichtet, uns hiervon sogleich schriftlich
zu verständigen. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Ersatz
des uns tatsächlich entstandenen Aufwands zu verlangen.
22. Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass
der Abschluß des Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt oder zu
abweichenden Vereinbarungen erfolgt, soweit der wirtschaftliche
Erfolg des geschlossenen Vertrages nicht wesentlich von dem von
uns bearbeiteten Angebotsinhalt abweicht.
23. Unser Provisionsanspruch ist auch dann entstanden, wenn der
Angebotsempfänger als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter
eines Dritten im eigenen Namen den nachgewiesenen oder vermittelten
Vertrag abschließt. Als Dritte gelten sowohl Ehepartner, Familienangehörige
als auch juristische Personen, die durch den Angebotsempfänger
repräsentiert werden oder in ähnlicher enger Verbundenheit mit
dem Angebotsempfänger stehen.
24. Wir sind berechtigt, auch für die jeweils andere Vertragspartei
entgeltlich und uneinge- schränkt tätig zu werden.
25. Wir haften nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.
26. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam
sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Insoweit vereinbaren die Parteien, eine der ungültigen
Bestimmung am nächsten kommende andere Regelung zu vereinbaren.
27. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig,
Köln.
Stand 01.2007
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